Niedersachsen klar Logo

Trennungs- und Scheidungsberatung

Die übergreifende Arbeitsgruppe proKiTuSch bietet Hilfe



Einleitung

Die Trennung ihrer Eltern ist für Kinder ein einschneidendes Ereignis. In dieser Situation ist es wichtig, dass Eltern trotz der eigenen Belastungen und der bestehenden Konflikte ihre Kinder nicht aus dem Blick verlieren.

Im Landkreis Vechta haben sich das Amtsgericht, das Jugendamt, die Caritas-Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche und die Rechtsanwälte zu einer Arbeitsgruppe - proKiTuSch - Initiative für Kinder und Jugendliche in Trennungs- und Scheidungsverfahren zusammengefunden. Durch eine enge Abstimmung möchten wir sicherstellen, dass die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Verfahren ausreichend berücksichtigt werden und für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Regelung gefunden wird.

Als besonders tragfähig haben sich Lösungen in der Gestaltung des Umgangs- und Sorgerechtes erwiesen, die einvernehmlich zwischen den Eltern entwickelt wurden und dabei das Kindeswohl in den Blick nehmen.

Im Folgenden werden Ihnen Informationen zur Verfügung gestellt, die Ihnen in der Phase der Trennung und Scheidung, sowie darüber hinaus behilflich sein können.


1. Aufgaben und Angebote des Jugendamtes

Die Trennungs- und Scheidungsberatung wird im Jugendamt durch einen Spezialdienst von drei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wahrgenommen. Ziel ist u.a. eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die Beratung können alle Beteiligten im Jugendamt wahrnehmen. Im Rahmen der angebotenen Beratungen stehen immer das Wohl und die zu würdigenden Interessen der betroffenen Kinder im Mittelpunkt. Eine fachliche Begleitung ist bereits möglich, wenn erste Überlegungen bezüglich einer Trennung stattfinden. Auch im späteren Prozess können Fragestellungen oder Konflikte entstehen, die professioneller Unterstützung bedürfen. Diese erfahren die Beteiligten kostenlos im Jugendamt. Selbstverständlich haben auch Elternteile ohne Sorgerecht, Alleinerziehende, Dritte, wie bspw. Großeltern, einen Anspruch auf Beratung. Eine Terminabsprache erfolgt nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme. Es sind sowohl Einzeltermine, als auch gemeinsame Termine möglich. Alle Gespräche unterliegen der Schweigepflicht.

Stellt sich während der Beratung heraus, dass ein auf Dauer angelegter Beratungs-/ Mediationsprozess gewünscht und/oder notwendig ist, erfolgt eine Vermittlung an die Beratungsstelle des Caritas-Sozialwerkes, St. Elisabeth, Vechta.

Außerdem bietet das Jugendamt die Möglichkeit, sich über alle Angebote der Jugendhilfe zu informieren. Dies können Hilfen und Unterstützungen, sowohl für Eltern, als auch für betroffene Kinder sein.

Liegt ein gerichtlicher Antrag eines Elternteils bezüglich des Sorge- und/oder Umgangsrechtes vor, nimmt das Jugendamt, nach gerichtlicher Aufforderung, Kontakt mit den betroffenen Eltern auf. Mit ihnen wird sodann im Rahmen der Beratung versucht, eine Einigung zu erzielen. Das Ergebnis der Beratung wird dem Familiengericht mitgeteilt und dort auch im Termin erörtert.


2. Aufgaben und Angebote der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Die Beratungsstelle arbeitet seit langem mit Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen und hat in diesem Bereich ein umfangreiches Angebot aufgebaut, das für die Ratsuchenden mit keinerlei Kosten verbunden ist.

Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass allen Familienmitgliedern durch die hohen emotionalen und seelischen Belastungen der Blick für gute Lösungen im Sinne der Kinder verloren gehen kann.

Wesentliche Ziele der Beratung sind:

  • Die Eltern zu befähigen, ihre gemeinsame Elternverantwortung zu gestalten.

  • Die Bindung der Kinder zu beiden Elternteilen zu erhalten bzw. neu aufzubauen.

  • Regelmäßige Kontakte der Kinder zu Vater und Mutter trotz der Trennung der Eltern zu ermöglichen.

  • Die Eltern dabei zu unterstützen, für ihre Kinder einen guten Entwicklungsrahmen zu schaffen.

Die Beratung erfolgt unabhängig vom Gerichtsprozess nach fachlichen Gesichtspunkten. Die Inhalte der Gespräche sind vertraulich.

Das Angebot umfasst:

  • Beratung von alleinerziehenden Eltern in allen Erziehungsfragen
    (einzeln oder in der Gruppe)

  • Elternberatungen zur Gestaltung der gemeinsamen Elternschaft

  • Unterstützung für betroffene Kinder und Jugendliche
    (einzeln oder in der Gruppe)

3. Anwaltliche Beratung

Ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin ist für das gerichtliche Verfahren nicht vorgeschrieben. Auf Sorgerecht und Umgangsrecht spezialisiert sind Fachanwälte für Familienrecht. In einem Beratungsgespräch kann der Anwalt über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten informieren. Er wird auch auf Beratungsangebote des Jugendamtes und anderer Stellen hinweisen, um einen Weg aufzuzeigen, Rechte und Pflichten als Mutter bzw. Vater eigenverantwortlich und zum Wohl Ihres Kindes wahrzunehmen und eine Regelung mit dem anderen Elternteil zu finden. Auf Wunsch schreibt der Anwalt Briefe an den anderen Elternteil oder dessen Rechtsanwalt.

Gelingt eine außergerichtliche Vereinbarung nicht, wird die Anwältin / der Anwalt ein gerichtliches Verfahren einleiten. In der Antragsschrift formuliert der Anwalt, was geregelt werden soll und vor allem mit welcher Begründung. Er wird sich auf den wesentlichen Sachvortrag beschränken, um eine Konfliktverschärfung zu vermeiden; der Schwerpunkt liegt auf dem mündlichen Vortrag in der Verhandlung. Der Anwalt berät während des gesamten Verfahrens und nimmt gemeinsam den Termin zur Anhörung bei Gericht wahr.

Mit Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Kosten. Wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel nicht aufgebracht werden können, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe für die Tätigkeit des Anwaltes außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu beantragen.

Für das gerichtliche Verfahren kann der Rechtsanwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen. Jeder Anwalt wird in einem ersten Beratungsgespräch Informationen dazu geben und auch erklären, in welcher Höhe Kosten anfallen, sofern weder Beratungshilfe noch Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.


4. Gerichtliches Verfahren

Können sich Eltern über den Lebensmittelpunkt ihres Kindes/ihrer Kinder, über Fragen der elterlichen Sorge oder über die Ausgestaltung des Umgangs auch nach der Beratung durch das Jugendamt bzw. der Beratungsstelle nicht einigen, können sie das Familiengericht einschalten. Dort haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung von Teilen des Sorgerechts oder auf Regelung des Umgangs zu stellen. Diesen Antrag können sie entweder selbst bei der Rechtsantragsstelle oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt stellen (s.o.).

Der Antrag sollte in der gebotenen Kürze die eigene Position darstellen und den Grund für die begehrte Entscheidung umreißen. Herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil sind zu unterlassen. Bei finanziellen Engpässen besteht ggfls. die Möglichkeit, für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Das Gericht wird zeitnah einen Erörterungstermin anberaumen, in dem der andere Elternteil und das Jugendamt angehört werden. Jeder Beteiligte hat ausreichend Gelegenheit, seinen eigenen Standpunkt darzustellen, so dass schriftliche Stellungnahmen in der Regel entbehrlich sind. Für das Kind wird regelmäßig ein Verfahrensbeistand (Sozialpädagoge, Rechtsanwalt pp) bestellt, der die Interessen des Kindes in dem Verfahren wahrnimmt. Je nach Alter des Kindes wird auch das Kind in Abwesenheit der Eltern persönlich angehört.

Verfahren vor dem Familiengericht sind nicht öffentlich, Zuschauer sind nicht zugelassen. Das Gericht wirkt auf eine einvernehmliche Regelung der Eltern hin. In der Regel gelingt es den Eltern, eine Reglung für ihr Kind zu treffen. Auch das Gericht kann die Eltern wiederum an die Beratungsstelle vermitteln.

Kann eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden, entscheidet das Familiengericht. In Einzelfällen holt das Gericht zur weiteren Klärung des Sachverhaltes vor der Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen ein.

--> Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist das Wohl der betroffenen Kinder und nicht das Interesse eines Elternteils am Ausgang des Verfahrens.


5. Ansprechpartner

Landkreis Vechta Jugendamt

Ravensberger Straße. 20

49377 Vechta

Tel. 0 44 41 898 - 2153 oder

Tel. 0 44 41 898 - 2154

jugendamt@landkreis-vechta.de


Erziehungsberatungsstelle

Caritas Sozialwerk Vechta

Neuer Markt 30

49377 Vechta

Tel. 0 44 41 87 07 - 690


Amtsgericht Vechta

Kapitelplatz 8

49377 Vechta

Tel.: 0 44 41 91 49 - 0

Fax.: 0 44 41 91 49 - 113


Rechtsanwälte

Gelbe Seiten;

Anwaltskammer;

etc.



The judicary Bildrechte: grafolux & eye-server
Trennungs- und Scheidungsberatung im Landkreis Vechta

Hier können Sie den Artikel zur Trennungs- und Scheidungsberatung im Landkreis Vechta als PDF-Dokument herunterladen und ggf. ausdrucken.

  Artikel zur Trennungs- und Scheidungsberatung im Landkreis Vechta als PDF-Download (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei)

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln