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Übersicht über die Geschäftsverteilung im Richterdienst

Geschäftsverteilungsplan und tabellarische Übersicht



Geschäftsverteilungsplan beim Amtsgericht Vechta im Richterdienst

Stand: 07.04.2026

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit


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I. Direktor des Amtsgerichts Dr. Seifert:
1) Nachrichtlich: Verwaltungsgeschäfte und Dienstaufsicht
2) Von den Familiensachen mit Ausnahme der Adoptionssachen die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben S, T und W sowie die vor dem 01.01.2023 eingegangenen Verfahren mit den Anfangsbuchstaben N und R
3) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem AG Vechta

Vertreter/in:
1. Richter am Amtsgericht Vogt
2. Richterin am Amtsgericht von Schemde


II. Richter am Amtsgericht Vogt
1) Von den Familiensachen mit Ausnahme der Adoptionssachen die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben N, O, P und R mit Ausnahme der vor dem 01.01.2023 eingegangenen Verfahren, sowie die Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben A
2) Vor dem 01.01.2023 eingegangene Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 1 und 2 des Registers
3) Nachlasssachen
4) Zwangsversteigerung-, Zwangsverwaltung- und Grundbuchsachen sowie alle richterlichen Geschäfte, die in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind
5) Güterichter i.S.d. § 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG
6) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem AG Vechta
7) Nachrichtlich: Verwaltungsgeschäfte gemäß Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung

Vertreter/in:
1. Direktor des Amtsgerichts Dr. Seifert
2. Richterin am Amtsgericht von Schemde


III. Richter am Amtsgericht Heitmann:
1) Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts
2) Schöffenwahl und -auslosung
3) Einzelrichterstrafsachen (Ds) und Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verfahren nach Einspruch mit den Anfangsbuchstaben T, V u. Z
4) Jugendrichter in den Fällen des § 85 Abs. 2, 4 und 5 JGG, soweit eine Jugendstrafe in der JVA Vechta vollstreckt wird. Insoweit auch Jugendrichter für die Spruchsachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung der §§ 42 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, 108 Abs. 1 JGG
5) Ermittlungssachen (Gs)
6) Privatklagesachen
7) Kontrolle der Verteidigerpost (Leserichter) nach §§ 148 Abs. 2, 148a StPO
8) Richterliche Entscheidungen nach dem NPoG und dem Infektionsschutzgesetz
9) Auslieferungssachen und Anhörungen nach §§ 85 - 85f IRG
10) Entscheidung über Ablehnung oder Selbstablehnung von Richtern und Richterinnen, soweit nicht die Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht Schnieders-Kröger gegeben ist
11) Nachrichtlich: Verwaltungsgeschäfte gemäß Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung
12) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der StVK bei dem AG Vechta

Vertreter/in:
1. Richter am Amtsgericht Hethey
2. Richter am Amtsgericht Schröder


IV. Richter am Amtsgericht Hethey
1) Vorsitzender des Jugendschöffengerichts
2) Jugendschöffenwahl und -auslosung
3) Beisitzer im erweiterten Schöffengericht
4) Jugendrichter
5) Jugendrichter in den Fällen des § 85 Abs. 2, 4 und Abs. 5 JGG, soweit eine Jugendstrafe in der JVA für Frauen Vechta vollstreckt wird. Insoweit auch Jugendrichter für die Spruchsachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung der §§ 42 Abs. 1 Ziff.3, Abs. 2, 108 Abs. 1 JGG
6) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem AG Vechta

Vertreter/in:
1. Richter am Amtsgericht Heitmann
2. Richterin Schnitker


V. Richter am Amtsgericht Dr. gr. Siemer:

1) Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 2 und 4 - 6 des Registers sowie der Endnummer 0 des Registers soweit der Endnummer 0 bzw. 00 bzw. 000 die Ziffern 4 - 6 voranstehen, mit Ausnahme der vor dem 01.01.2023 eingegangenen Verfahren mit der Endnummer 2
2) Landwirtschaftssachen
3) Vollstreckungssachen (M-Sachen)
4) Verfahren nach der Insolvenzordnung mit den Anfangsbuchstaben A - R und Sch

Vertreter/in:
Richter am Amtsgericht Brüggemann


VI. Richter am Amtsgericht Brüggemann:
1) Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 1, 3, 7, 8 u. 9 des Registers sowie der Endnummer 0 des Registers, soweit der Endnummer 0 bzw. 00 bzw. 000 die Ziffern 1 - 3 oder 7 - 9 voranstehen, mit Ausnahme der vor dem 01.01.2023 eingegangenen Verfahren mit der Endnummer 1
2) Verfahren nach der Insolvenzordnung mit den Anfangsbuchstaben S (ohne Sch) - Z
3) Betreuungssachen, wenn d. Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der politischen Gemeinde Neuenkirchen-Vörden hat oder - soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gerichtsbezirk nicht besteht - dort ein Fürsorgebedürfnis auftritt
4) WEG-Sachen

Vertreter/in:
Richter am Amtsgericht Dr. gr. Siemer


VII. Richterin am Amtsgericht Schönfeld:
1) Von den Familiensachen die Adoptionssachen und die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben B - F, H, I sowie Y und Z
2) Betreuungssachen, wenn der Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der politischen Gemeinde Lohne hat oder - soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gerichtsbezirk nicht besteht - dort ein Fürsorgebedürfnis auftritt
3) Unterbringungssachen nach dem Nds. PsychKG
4) Güterichterin i.S.d. § 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG

Vertreter/in:
1. zu 1 bis 3: Richterin am Amtsgericht Schnieders-Kröger
2. zu 1: Direktor des Amtsgerichts Dr. Seifert
2. zu 2 u. 3: Richter am Amtsgericht Vogt


VIII. Richterin am Amtsgericht Schnieders-Kröger:
1) Betreuungssachen, wenn der/die Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den politischen Gemeinden Bakum, Dinklage, Holdorf oder Vechta hat oder - soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gerichtsbezirk nicht besteht - dort ein Fürsorgebedürfnis auftritt
2) Von den Familiensachen mit Ausnahme der Adoptionssachen die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben M, Q, U, V und X sowie die vor dem 01.01.2023 eingegangenen Verfahren mit den Anfangsbuchstaben O und P
3) Entscheidung über Ablehnung oder Selbstablehnung von Richtern und Richterinnen in Straf- u. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vertreter/in:
1. Richterin am Amtsgericht Schönfeld
2. Richterin am Amtsgericht von Schemde


IX. Richterin am Amtsgericht von Schemde:
1) Von den Familiensachen mit Ausnahme der Adoptionssachen die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben G und J - L
2) Betreuungssachen, wenn der/die Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den politischen Gemeinden Damme oder Steinfeld hat oder - soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gerichtsbezirk nicht besteht - dort ein Fürsorgebedürfnis auftritt
3) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der StVK bei dem AG Vechta

Vertreter/in:
1. zu 1: Direktor des Amtsgerichts Dr. Seifert
1. zu 2: Richter am Amtsgericht Vogt
2. zu 1: Richter am Amtsgericht Vogt
2. zu 2: Direktor des Amtsgerichts Dr. Seifert


X. Richter am Amtsgericht Schröder
1) Einzelrichterstrafsachen (Ds) und Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verfahren nach Einspruch mit den Anfangsbuchstaben A, - H, S, U, W, X und Y
2) Rechtshilfesachen in Strafverfahren ohne die Auslieferungshaftsachen, soweit nicht Richter am Amtsgericht Heitmann zuständig ist
3) Betreuungssachen, soweit d. Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den politischen Gemeinden Goldenstedt oder Visbek hat oder - soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gerichtsbezirk nicht besteht - dort ein Fürsorgebedürfnis auftritt
4) Nachrichtlich: Strafvollstreckungskammersachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des LG Oldenburg und der auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem AG Vechta

Vertreter/in:
1. Richterin Schnitker
2. Richter am Amtsgericht Hethey


XI. Richterin Schnitker:
1) Einzelrichterstrafsachen (Ds) und Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verfahren nach Einspruch mit den Anfangsbuchstaben I - R
2) Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Erzwingungshaftsachen und der Anträge auf gerichtliche Entscheidung

Vertreter/in:
1. Richter am Amtsgericht Schröder
2. Richter am Amtsgericht Heitmann


Weitere Zuständigkeitsregelungen:



I. Allgemeine Regelung
Soweit sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens richtet, bleiben deutsche Adjektive, Artikel und Präpositionen sowie folgende ehemalige Adelsprädikate, Herkunftsbezeichnungen und Artikel außer Betracht: Freiherr, Baron, Graf, Prinz, Fürst, da, de, il, la, le, lo, las, les, los, van.


II. Straf- bzw. Bußgeldsachen
1.
Soweit
- der ordentliche Dezernent/die ordentliche Dezernentin gemäß §§ 22, 23 StPO ausgeschlossen oder gemäß §§ 24 ff StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist,
- eine Strafsache gemäß §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 Stopp bzw. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wurde,
- das Verfahren ein Aussagedelikt nach den §§ 153 ff StGB zum Gegenstand hat,
sind zuständig:

Richter am Amtsgericht Hethey, wenn Richter am Amtsgericht Heitmann ausgeschlossen oder befangen ist oder das aufgehobene Urteil erlassen oder das dem Aussagedelikt zugrundeliegende Verfahren geleitet hat,

Richter am Amtsgericht Heitmann, wenn Richter am Amtsgericht Hethey ausgeschlossen oder befangen ist oder das aufgehobene Urteil erlassen oder das dem Aussagedelikt zugrundeliegende Verfahren geleitet hat,

Richterin Schnitker, wenn Richter am Amtsgericht Schröder ausgeschlossen oder befangen ist oder das aufgehobene Urteil erlassen oder das dem Aussagedelikt zugrundeliegende Verfahren geleitet hat - soweit nicht die Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht von Schemde gegeben ist,

Richterin am Amtsgericht Schröder, wenn Richterin Schnitker ausgeschlossen oder befangen ist oder das aufgehobene Urteil erlassen oder das dem Aussagedelikt zugrundeliegende Verfahren geleitet hat.


2.
Bei der Zuständigkeit in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren ist maßgebend der Familienname – bei Doppelnamen der erste Familienname – des Angeklagten/der Angeklagten/des Betroffenen/der Betroffenen, bei mehreren Angeklagten ist der Familienname des in der Anklageschrift/Antragsschrift zuerst aufgeführten Angeklagten entscheidend. Bei mehreren Beschuldigten in Jugendrichter- und Jugendschöffengerichtssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des jüngsten Beschuldigten.


3.
Geht eine Bußgeldsache (OWi-Sache) in das Strafverfahren über, bleibt der Richter/die Richterin zuständig, der/die nach der Geschäftsverteilung für die Bußgeldsache berufen ist.

4.
In Strafsachen, Jugendstrafsachen und Bußgeldsachen, welche sich gegen mehrere Angeklagte/Betroffene richten, bleibt die Zuständigkeit bestehen, auch wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte/Betroffene abgetrennt bzw. nicht eröffnet oder eingestellt werden. § 103 Abs. 3 JGG bleibt unberührt.

5.
Wird in denselben Akten gegen mehrere Beschuldigte teils Anklage erhoben und teils der Erlass eines Strafbefehls beantragt, so ist der/die für die Anklage zuständige Richter/in auch für das Strafbefehlsverfahren zuständig.

6.
Bei sog. objektiven Verfahren ist maßgebend:
Im Falle des § 76a Abs. 3 StGB der Familienname des früheren Beschuldigten, bei mehreren Beschuldigten der Name desjenigen, der als letzter Beschuldigter war, und falls das mehrere waren, derjenige, dessen Anfangsbuchstabe des Namens im Alphabet am weitesten vorn steht, in anderen Fällen der Name des vom Verfahren Betroffenen; bei unbekannten Betroffenen ist der/die Richter/in zuständig, in dessen/deren Dezernat der Buchstabe U fällt. Ziffer 3 gilt entsprechend.


III. Familiensachen
1.
Für die Zuständigkeit in Familiensachen ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des gemeinsamen Familiennamens.

2.
Haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Familiennamen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des ältesten gemeinsamen minderjährigen Kindes. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist maßgebend der Familienname des Antragsgegners/der Antragsgegnerin.

3.
Stets bleibt die Zuständigkeit nach dem ersten zwischen den Ehe- oder Lebenspartnern oder Eltern anhängigen Verfahren auch für die nachfolgenden Verfahren einschließlich Kindesunterhalt bestehen, soweit sich nicht die Zuständigkeit aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers bestimmt.

4.
Leben in einer Familie Kinder von verschiedenen Eltern, so richtet sich die Zuständigkeit für Kindschaftssachen in dieser Familie, auch wenn sie unter mehreren Aktenzeichen geführt werden, nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des ältesten beteiligten Kindes.

5.
Sind in einer Familiensache sowohl der/die zuständige Richter/in als auch sein/ihre Vertreter/in ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden oder verhindert, sind die übrigen Familienrichter/innen des Amtsgerichts Vechta als Vertreter berufen, in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem/der Lebensjüngsten.


IV. Güterichter
Zur Güterichterin bzw. zum Güterichter werden Frau Richterin am Amtsgericht Schönfeld und Herr Richter am Amtsgericht Vogt bestimmt. Sie verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander und haben hierbei auch die Wünsche der Beteiligten zu berücksichtigen.


V. Zuständigkeit in AR-Sachen, soweit nicht anderweitig geregelt
In Angelegenheiten der Zivilprozess-, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Familiensachen und in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren werden Rechts- und Amtshilfeersuchen in dem jeweils sachlich zuständigen Dezernat erledigt.


VI. Bleibende Zuständigkeit
Stellt sich nach der ersten Sachbearbeitung heraus, dass der maßgebende Beteiligte (z.B. Beklagte, Beschuldigte, Angeklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Betroffener) tatsächlich einen anderen Namen führt oder inzwischen erhalten hat, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Ist nach einem Ausschluss eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit der Vertreter zur Sachbehandlung berufen, bleibt er auch dann zuständig, wenn der vertretene Richter vom Dezernat abgelöst worden ist.

Vollstreckungsgegenklagen in F- und C-Sachen gehören zum Ursprungsdezernat.


VI. Vertretungsregelungen
Sind die nach diesem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreterinnen und Vertreter verhindert, so sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit des Amtsgerichts Vechta in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit der/dem Lebensjüngsten, zur Vertretung berufen. In Familiensachen erfolgt die Vertretung zunächst durch die übrigen Familienrichter/innen des Amtsgerichts Vechta gem. der Regelung unter III. 5.
Alle zur Vertretung berufenen Richter/innen werden für die Bearbeitung von Jugendsachen zum/zur Jugendrichter/in bestellt.


VII. Bereitschaftsdienst
Für den richterlichen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Oldenburg ist aufgrund von § 13 Nummer 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (Zust-VO-Justiz) in Verbindung mit § 22 c Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Oldenburg vom 20.12.2023 ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt worden, auf den Bezug genommen wird.





Tabellarische Übersicht nach Sachgebieten:



Sachgebiet

Teilgebiet

Zust. Richter/in

Auslieferungssachen u. Anhörungen

RiAG Heitmann

Betreuungssachen

Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Fürsorgebedürfnis in den politischen Gemeinden Bakum, Dinklage, Holdorf oder Vechta

Ri'inAG Schnieders-Kröger

Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Fürsorgebedürfnis in den politischen Gemeinden Goldenstedt oder Visbek RiAG Schröder

Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Fürsorgebedürfnis in den politischen Gemeinden Damme oder Steinfeld

Ri'inAG v. Schemde
Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Fürsorgebedürfnis in der politischen Gemeinde Lohne Ri'inAG Schönfeld
Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Fürsorgebedürfnis in der politischen Gemeinde Neuenkirchen-Vörden RiAG Brüggemann
Ermittlungssachen RiAG Heitmann

Familiensachen

Anfangsbuchstaben B - F, I, Y u. Z

Ri'inAG Schönfeld

Anfangsbuchstaben G, J - L

Ri'inAG v. Schemde
Anfangsbuchstaben S, T u. W DirAG Dr. Seifert

Anfangsbuchstaben A, N, O, P u. R

RiAG Vogt

Anfangsbuchstaben M, Q, U, V u. X

Ri'inAG Schnieders-Kröger

Adoptionssachen Ri'inAG Schönfeld

Gefahrenabwehr

RiAG Heitmann

Grundbuchsachen

RiAG Vogt

Güterichter/in (§§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG) Ri'inAG Schönfeld
Infektionsschutzgesetz-Verfahren
RiAG Heitmann

Insolvenzverfahren

Anfangsbuchstaben A - R u. Sch

RiAG Dr. gr. Siemer

Anfangsbuchstaben S (ohne Sch) - Z RiAG Brüggemann

Jugendgericht

Jugendrichter in den Fällen des § 85 Abs. 2, 4 und Abs. 5 JGG, soweit eine Jugendstrafe in der JVA für Frauen Vechta vollstreckt wird. Insoweit auch Jugendrichterin für die Spruchsachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung der §§ 42 Abs. 1 Ziff.3 , Abs. 2, 108 Abs. 1 JGG

RiAG Hethey

Jugendrichter in den Fällen des § 85 Abs. 2, 4 und Abs. 5 JGG, soweit eine Jugendstrafe in der JVA Vechta vollstreckt wird. Insoweit auch Jugendrichter für die Spruchsachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung der §§ 42 Abs. 1 Ziff.3, Abs. 2, 108 Abs. 1 JGG RiAG Heitmann

im Übrigen

RiAG Hethey

Jugendschöffengericht

Vorsitzende des Jugendschöffengerichts

RiAG Hethey

Jugendschöffenwahl und -auslosung RiAG Hethey

Landwirtschaftssachen

RiAG Dr. gr. Siemer

Nachlasssachen

RiAG Vogt

Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrsordnungswidrigkeiten


Ri'in Schnitker

Privatklagesachen

RiAG Heitmann

Rechtshilfesachen

in Strafsachen (ohne Auslieferungshaftsachen u. Anhörungen nach §§ 85 - 85f IRG)

RiAG Schröder

sonstige

- entsprechend der Geschäftsverteilung für hiesige Verfahren -

Schöffengericht Vorsitzender RiAG Heitmann
Beisitzer im erweiterten Schöffengericht

RiAG Hethey

Strafbefehlsverfahren

Anfangsbuchstaben
A - H, S, U, W, X und Y

RiAG Schröder

Anfangsbuchstaben
I - R
Ri'in Schnitker

Anfangsbuchstaben
T, V und Z

RiAG Heitmann

Strafsachen - Einzelrichter

Anfangsbuchstaben
A - H, S, U, W, X und Y

RiAG Schröder

Anfangsbuchstaben
I - R
Ri'in Schnitker

Anfangsbuchstaben
T, V und Z

RiAG Heitmann

Strafsachen - Leserichter

RiAG Heitmann

Unterbringungssachen nach dem PsychKG

betr. Erwachsene

Ri'inAG Schönfeld

betr. Minderjährige

- wie Familiensachen -

Untersuchungshaftsachen

RiAG Heitmann

Verkehrsordnungswidrigkeiten


Ri'in Schnitker

Vollstreckungssachen
(M-Sachen)

RiAG Dr. gr. Siemer

Wohnungseigentumssachen

RiAG Brüggemann

Zivilsachen

Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 2 und 4 bis 6 sowie 0 soweit der Endnummer 0 bzw. 00 bzw. 000 die Ziffern 4 – 6 voranstehen

RiAG Dr. gr. Siemer
Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 1, 3, 7, 8, 9 des Registers sowie Endnummer 0, soweit dieser Endnummer die Ziffern 1 - 3 oder 7 - 9 voranstehen RiAG Brüggemann

Vor dem 01.01.2023 eingegangene Zivilprozess- und H-Sachen mit den Endnummern 1 und 2 des Registers

RiAG Vogt

Zwangsversteigerungssachen

RiAG Vogt

Zwangsverwaltungssachen

RiAG Vogt

Bild zum Thema Geschäftsverteilungsplan Bildrechte: grafolux & eye-server

Geschäftsverteilung

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag jeweils vormittags von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr
sowie
Donnerstag am Nachmittag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Der Zugang zu öffentlichen Sitzungen ist natürlich auch außerhalb dieser Sprechzeiten gewährleistet.

Wir empfehlen Ihnen, möglichst in jedem Fall vorher einen Termin zu vereinbaren! Nutzen Sie dazu die Übersicht über die Telefonnummern der Abteilungen unter "Kontakt".

Es finden außerdem regelmäßig Einlasskontrollen statt, durch die sich Wartezeiten ergeben können. Bitte berücksichtigen Sie dieses bei Ihrer Terminplanung!

Bitte beachten Sie, dass zu der Nebenstelle in der Burgstraße KEIN BARRIEREFREIER ZUGANG gegeben ist!

Hausordnung

Die geltende Hausordnung des Amtsgerichts Vechta finden Sie in der nachfolgenden PDF-Datei:

  Hausordnung des Amtsgerichts Vechta (PDF, 15 KB, nicht barrierefrei)

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