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Grundbuchauszüge

Informationen zur Beantragung von Auszügen / Ausdrucken aus dem Grundbuch



Das Grundbuch ist ein vom Amtsgericht als Grundbuchamt geführtes amtliches Register. Es dient der Begründung und der Auskunft über die Eigentums- und sonstigen Belastungsverhältnisse am Grundeigentum. Der Begriff „Grundeigentum" umfasst dabei sowohl Grundstücke als auch Wohnungs- und Teileigentume sowie sogenannte grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht (eigenes Bauwerk auf fremdem Grund und Boden). Weitere Informationen zum Aufbau und Inhalt von Grundbüchern sowie zum Grundbuchverfahren bekommen Sie im Landesjustizportal.

Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, hat sein „berechtigtes Interesse" darzulegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind. Als Eigentümerin oder Eigentümer ist ein berechtigtes Interesse stets gegeben und eine Einsicht daher unproblematisch möglich.

Als Eigentümerin oder Eigentümer können Sie schriftlich einen Grundbuchausdruck anfordern und sich diesen zuschicken lassen. Hierfür genügt ein einfaches Schreiben, in dem das Grundstück bezeichnet wird. Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit den Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer im Antrag anzugeben. Haben Sie diese Daten nicht, können Sie auch die katasteramtlichen Angaben "Gemarkung", "Flur", "Flurstück" oder die postalische Adresse des Grundstücks angeben. Darüber hinaus sollte ein Antrag Ihre Daten (vollständiger Name, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum) erkennen lassen. Ein solcher Antrag bedarf zwingend der eigenhändigen Unterschrift.

Einsicht können Sie auch persönlich während der Sprechzeiten im Grundbuchamt nehmen. Es ist hierfür jedoch ein amtliches Ausweisdokument erforderlich!

Sie können sich bei Fragen während unserer Sprechzeiten auch an die Geschäftsstelle des Grundbuchamtes unter den Telefonnummern 0 44 41 91 49 - 136, 0 44 41 91 49 - 137, 0 44 41 91 49 - 138 und 0 44 41 91 49 - 139 wenden.


Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren. In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


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